LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.2020
16 Sa 323/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; BGB § 138 Abs. 2; MTV Erfrischungsgetränkeindustrie Niedersachsen/Bremen v. 10.03.1998 § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 06.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 143/19

Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungZulässige Differenzierung zwischen regelmäßiger Schichtnachtarbeit und unregelmäßiger NachtarbeitPraktische Konkordanz zwischen Grundrechtsausübung der Tarifvertragsparteien und Gleichheitsrechten der Normunterworfenen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2020 - Aktenzeichen 16 Sa 323/20

DRsp Nr. 2020/17514

Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung Zulässige Differenzierung zwischen regelmäßiger Schichtnachtarbeit und unregelmäßiger Nachtarbeit Praktische Konkordanz zwischen Grundrechtsausübung der Tarifvertragsparteien und Gleichheitsrechten der Normunterworfenen

1. Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit in der Zeit von 21:00 Uhr bis 5:00 Uhr, die keine Schichtarbeit ist (50 %) und Schichtarbeit, die in die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr fällt (25 %) bei der Zuschlagshöhe im Manteltarifvertrag für die Erfrischungsgetränke-Industrie Niedersachsen/Bremen vom 10.03.1998 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sie hält sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative. 2. Eine Differenzierung bei der Höhe von Nachtzuschlägen ist nicht in jedem Fall gleichheitswidrig. Praktische Konkordanz zwischen der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen (Art. 3 Abs. 1 GG) ist für jede tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit vorsieht, gesondert herzustellen.