OLG Oldenburg - Urteil vom 13.10.2020
2 U 87/20
Normen:
BGB § 286 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 288; BGB § 640 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 1 S. 1; BGB § 637 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2 und Nr. 4; BGB § 281; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 27.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 2299/18

Werklohn für erbrachte Leistungen nach Kündigung eines Vertrages über den Einbau einer HeizungsanlageSelbstvornahmekosten einer MängelbeseitigungAnforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung im Sinne des Gewährleistungsrechts

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.10.2020 - Aktenzeichen 2 U 87/20

DRsp Nr. 2021/18499

Werklohn für erbrachte Leistungen nach Kündigung eines Vertrages über den Einbau einer Heizungsanlage Selbstvornahmekosten einer Mängelbeseitigung Anforderungen an eine Fristsetzung zur Nacherfüllung im Sinne des Gewährleistungsrechts

I. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das am 27. Mai 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.907,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2018 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 4.692,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits für beide Instanzen trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.