ArbG Hannover, vom 11.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 117/19
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBEingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 1 GG durch Videoüberwachung, -aufzeichnung und DatenauswertungAnspruch des Arbeitnehmers auf Schutz vor DatenauswertungVerbindliche zeitliche Befristung der Aufbewahrung von Videoaufzeichnungen des ArbeitgebersArbeitszeitkontrolle und VideoüberwachungsanlageBeweisverwertungsverbot älterer Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess
LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 8 Sa 1148/20
DRsp Nr. 2022/14340
Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1BGBEingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aus Art. 1GG durch Videoüberwachung, -aufzeichnung und DatenauswertungAnspruch des Arbeitnehmers auf Schutz vor DatenauswertungVerbindliche zeitliche Befristung der Aufbewahrung von Videoaufzeichnungen des ArbeitgebersArbeitszeitkontrolle und VideoüberwachungsanlageBeweisverwertungsverbot älterer Videoaufzeichnungen im Kündigungsschutzprozess
1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung, eine personenbezogene Auswertung von Daten, die er durch den Einsatz von Kartenlesegeräten gewonnen hat, nicht vorzunehmen, kann sich auch der einzelne Arbeitnehmer darauf berufen.2. Erklärt der Arbeitgeber in einem Betriebskonzept oder auf einer Beschilderung einer Videoüberwachungsanlage, die hieraus gewonnenen Daten nur 96 Stunden lang aufzubewahren, kann ein Arbeitnehmer hierauf die berechtigte Privatheitserwartung stützen, dass der Arbeitgeber nur auf Videodateien Zugriff nehmen wird, die - bei erstmaliger Sichtung - nicht älter als 96 Stunden sind.3. Zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeiten ist eine Videoüberwachungsanlage an den Eingangstoren eines Betriebsgeländes in der Regel weder geeignet noch erforderlich.
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