Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm, Kammern Ravensburg, vom 20.05.2016, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtsstreit noch über die Zahlung von 15.000,00 Euro Annahmeverzugsvergütung.
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