BAG - Urteil vom 14.12.2023
2 AZR 55/23
Normen:
IfSG a.F. § 20a; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; StGB § 277;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 069/2024
BB 2024, 307
EzA-SD 2024, 3
ZAP 2024, 100
ArbRB 2024, 35
NJW-Spezial 2024, 116
CCZ 2024, 39
NWB 2024, 516
NZA 2024, 260
ArbR 2024, 93
DB 2024, 606
AP 2024
AP-Newsletter 2024, 40
NZA-RR 2024, 165
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 188/22
LAG Schleswig-Holstein, vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 139/22

Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen der Täuschung über eine vorläufige Impfunfähigkeit eines in einem Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmers; Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

BAG, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen 2 AZR 55/23

DRsp Nr. 2024/820

Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung wegen der Täuschung über eine vorläufige Impfunfähigkeit eines in einem Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmers; Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten

Ein in der Patientenversorgung eingesetzter Arbeitnehmer, der im Geltungsbereich von § 20a IfSG idF vom 10. Dezember 2021 wahrheitswidrig behauptet, aufgrund einer ärztlichen Untersuchung sei festgestellt worden, dass er vorläufig nicht gegen das Coronavirus Sars-CoV-2 geimpft werden könne, verletzt in erheblicher Weise eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Orientierungssätze: