LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.11.2023
5 Sa 34/23
Normen:
FlexÜ § 12 Nr. 2.2 TV;
Fundstellen:
FA 2024, 77
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 01.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1177/22

Zahlung einer tarifvertraglichen Abfindung beim Übergang von der Altersteilzeit in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.11.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 34/23

DRsp Nr. 2024/1367

Zahlung einer tarifvertraglichen Abfindung beim Übergang von der Altersteilzeit in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Sinn und Zweck einer tarifvertraglichen Abfindungszahlung ist es, die mit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente verbundenen Einbußen zumindest teilweise auszugleichen. Beträgt der Zugangsfaktor weniger als 1,0, entstehen dem Beschäftigten langfristig erhebliche finanzielle Nachteile. Durch die Zahlung einer Abfindung kann es für die nach dem TV FlexÜ anspruchsberechtigten Arbeitnehmer im Schichtdienst dennoch wirtschaftlich vertretbar sein, trotz der Rentenabschläge von der Möglichkeit eines vorzeitigen Ausscheidens Gebrauch zu machen. Solche Einbußen erleidet ein Arbeitnehmer aber nicht, dessen Rente nicht durch eine Verringerung des Zugangsfaktors gekürzt wird.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 01.02.2023 - 4 Ca 1177/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FlexÜ § 12 Nr. 2.2 TV;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tarifvertraglichen Abfindung beim Übergang von der Altersteilzeit in die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.