LAG Köln - Beschluss vom 02.11.2022
5 Ta 67/22
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 117; ZPO § 118; ArbGG § 11a; ArbGG § 12a; GG Art. 3; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1435/22

Zeitliche Grenzen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 5 Ta 67/22

DRsp Nr. 2023/1409

Zeitliche Grenzen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für eine "beabsichtigte Rechtsverfolgung" gewährt werden. Zweck der Prozesskostenhilfe ist, die zukünftige Prozessführung zu ermöglichen, nicht aber, nachträglich der Partei die Kosten für einen bereits geführten Prozess abzunehmen oder ihrem Rechtsanwalt das Honorar zu beschaffen.2. Daher kann Prozesskostenhilfe für die ursprünglichen Anträge grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, wenn sich die Hauptsache erledigt hat, bevor das Prozesskostenhilfegesuch entscheidungsreif war.3. Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs maßgeblich ist. Nachträgliche Veränderungen zu Lasten der bedürftigen Partei, seien es tatsächliche, seien es rechtliche, sind unbeachtlich.4. Entscheidungsreife setzt voraus, dass der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat. Dazu gehört nach § 11a Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch die Vorlage einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der entsprechenden Belege.