... Mit Schreiben vom 25. August 1972 hat der Verteidiger des Klägers dem Beklagten den Abschluss des Strafverfahrens mitgeteilt.
Der Beklagte stellte dem Kläger unter dem Datum des 18. Januar 1971 eine Arbeitsbescheinigung mit folgendem Wortlaut aus:
"Hiermit wird bescheinigt, dass Herr Karl-Heinz S., geb. am 25.6.1925, in der Schüler- und Erziehungsabteilung unseres Jugendwohnheimes L. in der Zeit vom 15.6. bis 31.12.1970 als Heimerzieher und stellvertretender Abteilungsleiter beschäftigt war.
In der Abteilung werden 22 milieugeschädigte Schüler zwischen 11 und 14 Jahren, die unter FE und FEH stehen, betreut.
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