Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6.7.2023 - Az. 2-
I.
Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S. des §546 ZPO zu Lasten der Verfügungsklägerin (nachfolgend Klägerin) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe als zutreffend.
1. Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) gemäß § Abs. Satz 2 analog, § Abs. , Art. Abs. , Art. Abs. auf Unterlassung der mit dem Eilantrag angegriffenen Äußerung verneint.
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