Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 24.05.2016 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 25.04.2016 aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 18.04.2016 wird der den Antrag auf Vergütungsfestsetzung vom 28.12.2015 zurückweisende Beschluss des Arbeitsgerichts Krefeld vom 12.04.2016 aufgehoben. Insoweit wird das Verfahren zur Neuentscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag an das Arbeitsgericht Krefeld (Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle) zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
A.
Mit Beschlüssen vom 08.12.2011 und 22.11.2012 gewährte das Arbeitsgericht dem Kläger des Ausgangsrechtsstreits Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers, ohne eine Zahlungsanordnung nach § 120 Abs. 1 ZPO zu treffen. Der Rechtsstreit wurde im Termin am 16.04.2012 zum Ruhen gebracht und von den Parteien nicht weiter betrieben.
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