Auf die Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.09.2016 wird der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 15.11.2016 aufgehoben und die Akte dem Arbeitsgericht zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe nach Entscheidung über das Befangenheitsgesuch des Klägers vorgelegt.
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