BAG - Beschluß vom 14.11.2006
1 ABR 4/06
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6 § 50 Abs. 1 S. 1 § 75 Abs. 2 S. 1 ; ArbGG § 94 Abs. 2 S. 2 § 83 Abs. 3 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 43 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung
AuR 2007, 146
BAGE 120, 146
DB 2007, 1141
MDR 2007, 726
NZA 2007, 399
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 22/05
ArbG Mönchengladbach, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 2/05

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei Mitbestimmung über Einführung eines elektronischen Datenverarbeitungssystems zur Verhaltens- und Leistungskontrolle - keine Beschränkung originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auf bloße Rahmenkompetenz

BAG, Beschluß vom 14.11.2006 - Aktenzeichen 1 ABR 4/06

DRsp Nr. 2007/4901

Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates bei Mitbestimmung über Einführung eines elektronischen Datenverarbeitungssystems zur Verhaltens- und Leistungskontrolle - keine Beschränkung originärer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auf bloße Rahmenkompetenz

»1. Die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei der Einführung eines elektronischen Datenverarbeitungssystems, das zur Verhaltens- und Leistungskontrolle bestimmt ist, obliegt gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat, wenn das System betriebsübergreifend eingeführt werden soll und eine unterschiedliche Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben mit der einheitlichen Funktion des Systems nicht vereinbar wäre.2. Die nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG begründete originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats zur Regelung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ist nicht auf eine Rahmenkompetenz beschränkt. Eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind.«

Orientierungssätze: