LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.05.2022
10 Sa 954/21
Normen:
BEEG § 16 Abs. 1 S. 1; TV-L § 28;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 10
LAGE BEEG _ 17 Nr. 6
NZA-RR 2022, 444
Vorinstanzen:
ArbG Emden, vom 09.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6/21

Zwingende Geltung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zur Kürzung des gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs im Falle der ElternzeitZeitpunkt der Kürzungserklärung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEGEntstehung des Urlaubsanspruchs auch während der Elternzeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 954/21

DRsp Nr. 2022/8706

Zwingende Geltung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zur Kürzung des gesetzlichen und übergesetzlichen Urlaubs im Falle der Elternzeit Zeitpunkt der Kürzungserklärung des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG Entstehung des Urlaubsanspruchs auch während der Elternzeit

1. Die Tarifnorm des § 26 Abs. 2c TVöD enthält oder ersetzt nicht die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG erforderliche Erklärung des Arbeitgebers, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Dem stehen die auch durch Tarifvertrag nicht abdingbaren Regelungen gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG entgegen. 2. Auch soweit der Urlaubsanspruch den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt, enthält oder ersetzt § 26 Abs. 2c TVöD nicht die Kürzungserklärung des Arbeitgebers gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG. 3. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.