Stand: 01.11.1996
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626
Zweiter Teil. Überleitungs- und Schlußvorschriften

§ 11 BauGB-MaßnahmenG Überleitungsvorschrift für die Bauleitplanung

§ 11 Überleitungsvorschrift für die Bauleitplanung

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

(1) § 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für die vor dem 01.06.1990 noch kein Beschluß nach § 10 des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist. (2) 1§ 2 Abs. 2, 3 und 7 ist auch auf Bebauungsplanverfahren, die vor dem 01.06.1990 eingeleitet worden sind, anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 01.06.1990 noch nicht begonnen worden ist. 2§ 2 Abs. 4 und 5 in der ab dem 01.05.1993 geltenden Fassung ist auf Bebauungsplanverfahren anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfahrensschritten vor dem 01.05.1993 noch nicht begonnen worden ist. 3 Nach dem 31.12.1997 ist § 2 Abs. 2 bis 5 und 7 weiter anzuwenden auf Verfahren, in denen vor dem 01.01.1998 der Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich ausgelegt oder mit der Beteiligung der Betroffenen nach § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Verbindung mit § 2 begonnen worden ist. (2a) 1§ 2 Abs. 6 ist in der bis zum 30.04.1993 geltenden Fassung auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 01.05.1993 der höheren Verwaltungsbehörde nach § 11 Abs. 1 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs angezeigt worden sind. 2 Auf Bebauungspläne, die vor dem 01.01.1998 als Satzung beschlossen worden sind, ist § 2 Abs. 6 weiter anzuwenden. (3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren erneut einzuleiten, bleibt unberührt.