§§ 133, 157, 307 Abs. 1 BGB

Freigabe der Bürgschaft durch Auftraggeber bei Nichtdurchsetzbarkeit von Mängelansprüchen

BGH, Urt. v. 26.03.2015 - VII ZR 92/14 IBR 2015, 308 2. Teil der Besprechung dieses Urteils

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft freigeben muss, wenn Mängelansprüche nicht mehr durchsetzbar sind.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Bei Vereinbarung einer Gewährleistungsbürgschaft als Sicherheit für die vertragsgemäße und mängelfreie Ausführung der Leistungen hat der Besteller regelmäßig nach Ablauf der vereinbarten Frist eine Bürgschaft insoweit freizugeben, als zu diesem Zeitpunkt keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Der Auftraggeber hat gem. § 157 BGB unter Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragsparteien die Bürgschaft nach Ablauf der Gewährleistungsdauer insoweit freizugeben, als keine durchsetzbaren Gewährleistungsansprüche bestehen. Das Risiko einer Fehleinschätzung über das Bestehen von Mängeln trägt der Auftraggeber. Ein "Druckzuschlag" muss nicht berücksichtigt werden. Dieser ist vom Sicherungszweck regelmäßig nicht umfasst, da er nichts mit der Sicherung der Durchsetzung berechtigter Zahlungsansprüche zu tun hat.

IV. Anmerkung: