Kein Anerkenntnis der Forderungen des Auftragnehmers durch Übersendung der geprüften Schlussrechnung
OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2014 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob der Auftraggeber durch die Prüfung der Schlussrechnung und Mitteilung des Prüfergebnisses die Werklohnforderung des Auftragnehmers anerkannt hat und wie lange der Auftraggeber Einwendungen gegen die von ihm geprüfte Schlussrechnung vorbringen kann.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"1. Durch die Übersendung der geprüften Schlussrechnung gibt der Auftraggeber kein kausales Schuldanerkenntnis ab. Enthält eine geprüfte Schlussrechnung Kürzungen in einzelnen Positionen, bedeutet dies nicht, dass die anderen Positionen voll und die gekürzten Positionen in dem nicht gekürzten Umfang anerkannt werden.
2. Der Auftraggeber kann Einwendungen gegen die von ihm geprüfte Schlussrechnung grundsätzlich auch noch zwei Jahre nach erfolgter Rechnungsprüfung vorbringen."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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