§§ 139, 296, 397,402, 411, 411a, 412, 493 ZPO

Wirkung eines Sachverständigengutachtens aus selbständigem Beweisverfahren

BGH, Beschl. v. 14.11.2017 - VIII ZR 101/17 IBR 2018, 180 = Der Sachverständige 2018, 94

I. Das Urteil nimmt Stellung zu den Fragen,

1.

ob ein Gericht dem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen auch dann stattgeben muss, wenn es keinen Erläuterungsbedarf zum Gutachten sieht und

2.

wie sich ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren auf den Hauptsacheprozess auswirkt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens wirkt die in diesem Rahmen vorgezogene Beweisaufnahme wie eine unmittelbar im anschließenden Hauptsacheverfahren selbst durchgeführte Beweiserhebung; die Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens wird deshalb im Hauptsacheprozess verwertet, als sei sie vor dem Prozessgericht selbst erfolgt.

2.

Daher ist ein neues Gutachten dort nur unter den engen Voraussetzungen des § 412 ZPO einzuholen. Andererseits fallen die unerledigt gebliebenen Beweisanträge unmittelbar im Verfahren vor dem Prozessgericht an und sind von diesem im vorgefundenen Stand zu erledigen.

3.

Ein bereits im selbständigen Beweisverfahren gestellter und bisher unerledigt gebliebener Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen wirkt im Hauptsacheverfahren grundsätzlich fort.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: