Zu §§ 145 ff., 164 ff. BGB; §
OLG Dresden, Urt. v. 02.07.2014 -
I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob sich bei einem umfangreichen Bauvorhaben der Bauherr selbst um die Abstimmung mit den ausführenden Unternehmern kümmern muss und sich ein Schweigen zu Anordnungen, die sein Bauleiter gegenüber dem Auftragnehmer trifft und die ihm bekannt sind, als Einverständnis entgegenhalten lassen muss.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
"Der Auftraggeber muss den ihm bekannten Festlegungen des von ihm eingesetzten Bauleiters in einem Baustellenprotokoll unverzüglich widersprechen, wenn er hiermit nicht einverstanden ist. Sein Schweigen zur Protokollniederschrift ist als konkludentes Einverständnis mit der darin enthaltenen Anordnung seines Bauleiters zu werten."
III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:
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