§ 339 BGB; § 11 VOB/B

Zu § 339 BGB; § 11 VOB/BVertragsstrafe - Verschiebung des vereinbarten Fertigstellungstermins

OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.04.2016 - 5 U 81/15IBR 2017, 17

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Auswirkungen es auf eine Vertragsstrafe hat, wenn ein vereinbarter Fertigstellungstermin verschoben wird.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Eine Vertragsstrafe ist im Hinblick auf den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungszeitpunkt nicht verwirkt, wenn der Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben wurde.

2. Auch gilt die Vertragsstrafe für den neuen Fertigstellungstermin nicht automatisch, sondern nur dann, wenn sie ausdrücklich auch für diesen verschobenen Termin wiederum vereinbart worden ist.

3. Ob die Vereinbarung einer Vertragsstrafe auch Bestand hat, wenn die Parteien einverständlich Vertragstermine ändern, hängt insbesondere von der Formulierung der Vertragsstrafenvereinbarung im Einzelfall sowie der Bedeutung der jeweiligen Terminverschiebung ab. Dabei spricht es für ein Fortgelten der Vertragsstrafenregelung auf eine neu vereinbarte Ausführungsfrist, wenn die Vertragsstrafenvereinbarung terminneutral formuliert ist.

4. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wird insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber bedingte Verzögerungen den Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben und den Auftragnehmer zu einer durchgreifenden Neuordnung des gesamten Zeitablaufs zwingen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: