§ 13 Abs. 5 VOB/B

Zu § 13 Abs. 5 VOB/BSymptomrechtsprechung

BGH, Beschl. v. 24.08.2016 - VII ZR 41/14 IBR 2016, 633

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

welche Ursachen für die bezeichneten Symptome (Mangelerscheinungen) von der Mängelrüge erfasst werden.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"Ein Mangel ist ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH genügt es für eine Mängelrüge, wenn der Auftraggeber die Symptome des Mangels, d.h. die Mangelerscheinungen, benennt. In diesem Fall sind alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mängelrüge erfasst, auch wenn die angegebenen Symptome nur an einigen Stellen aufgetreten sind, ihre Ursache und damit der Mangel aber in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst.

IV. Anmerkung: