Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 200.643,44 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Zudem wird das Urteil bezüglich Klage und Hilfswiderklage aufgehoben, soweit eine Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung des Beklagten in Höhe von 272.020,71 € (wegen Mängeln der Weißen Wanne) angenommen worden ist. Weiterhin wird das Urteil aufgehoben, soweit die Hilfswiderklage in Höhe von 509.309,39 € abgewiesen worden ist in Bezug auf Schadensersatzansprüche des Beklagten wegen der Sanierung von Dehn- und Arbeitsfugen der Weißen Wanne außerhalb des Bereichs der Tiefgaragen I und II und außerhalb des Bereichs der Aufzugsschächte 1 und 2, wegen der Sanierung von Estrich- und Fliesenflächen außerhalb der genannten Bereiche und wegen der Sanierung des Aufzugs Nr. 3.
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