BGH - Beschluss vom 24.08.2016
VII ZR 41/14
Normen:
ZPO § 544 Abs. 7; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 106
NJW-RR 2016, 1423
NZBau 2016, 5
NZBau 2016, 746
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 14.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 489/97
OLG Braunschweig, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 97/00

Anspruchsbegehren des Werkunternehmers auf Zahlung restlichen Werklohns für die Errichtung des Rohbaus eines Gebäudes; Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Unterstellung eines Verzichts auf den Einwand fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung; Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung

BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen VII ZR 41/14

DRsp Nr. 2016/16421

Anspruchsbegehren des Werkunternehmers auf Zahlung restlichen Werklohns für die Errichtung des Rohbaus eines Gebäudes; Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör; Gerichtliche Unterstellung eines Verzichts auf den Einwand fehlender Prüffähigkeit der Schlussrechnung; Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzung

Tenor

Der Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2014 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 200.643,44 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Zudem wird das Urteil bezüglich Klage und Hilfswiderklage aufgehoben, soweit eine Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung des Beklagten in Höhe von 272.020,71 € (wegen Mängeln der Weißen Wanne) angenommen worden ist. Weiterhin wird das Urteil aufgehoben, soweit die Hilfswiderklage in Höhe von 509.309,39 € abgewiesen worden ist in Bezug auf Schadensersatzansprüche des Beklagten wegen der Sanierung von Dehn- und Arbeitsfugen der Weißen Wanne außerhalb des Bereichs der Tiefgaragen I und II und außerhalb des Bereichs der Aufzugsschächte 1 und 2, wegen der Sanierung von Estrich- und Fliesenflächen außerhalb der genannten Bereiche und wegen der Sanierung des Aufzugs Nr. 3.