BFH - Urteil vom 25.07.2001
VI R 164/98
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1, 2 § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 1, 2, 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 2414
BFHE 196, 257
BStBl II 2002, 89
DB 2001, 2530
NJW 2002, 1368
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

§ 15 a EStG: Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

BFH, Urteil vom 25.07.2001 - Aktenzeichen VI R 164/98

DRsp Nr. 2001/15938

§ 15 a EStG: Einlageminderung ist kein Beteiligungsgewinn

»Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen, die Gewährung von Kindergeld ablehnenden Bescheides beschränkt sich auf die Zeit bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe. Auf einen danach erneut gestellten Antrag kann demzufolge Kindergeld auch rückwirkend ab dem auf die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides folgenden Monat bewilligt werden.«

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 § 63 Abs. 1, 2 § 66 Abs. 2 § 70 Abs. 1, 2, 3 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat drei in den Jahren 1975 bis 1979 geborene Kinder. Mit Antrag vom 12. Februar 1996, bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Arbeitsamt --Familienkasse--) eingegangen am 23. Februar 1996, beantragte der Kläger erstmals Kindergeld für seine Kinder. Mit Schreiben vom 11. März 1996 bat die Familienkasse u.a., eine von der Ehefrau des Klägers unterschriebene Berechtigtenbestimmung und eine Ausbildungsbescheinigung für den älteren Sohn einzureichen. Dieses Schreiben ließ der Kläger unbeantwortet. Mit Bescheid vom 23. Mai 1996 lehnte die Familienkasse den Antrag auf Kindergeld vom 23. Februar 1996 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.