BFH - Beschluß vom 30.10.2001 (X B 63/01)
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Dies ist, weil das angefochtene Urteil am 14. Februar 2001 zugestellt wurde, nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden neuen Fassung der Finanzgerichtsordnung (FGO n.F.) [...]