I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Im Jahr 1994 erwarben sie ein mit einem Wohnblockhaus bebautes Grundstück. Das Grundstück liegt in einem Sondernutzungsgebiet i.S. des § 10 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1982 enthält weder eine Nutzungseinschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Kläger bewohnen das Wohnblockhaus selbst.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 machten die Kläger die Grundförderung nach §
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