BFH - Urteil vom 14.11.2001
X R 24/00
Normen:
EStG §§ 10e 34f ; BauNVO § 10 ;
Fundstellen:
BB 2002, 560
BFH/NV 2002, 572
BFHE 197, 301
DB 2002, 511
DStR 2002, 400
NJW 2003, 536
NZM 2002, 963
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

BFH - Urteil vom 14.11.2001 (X R 24/00) - DRsp Nr. 2002/3797

BFH, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen X R 24/00

DRsp Nr. 2002/3797

»Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind nach § 10e EStG begünstigt, wenn die zuständige Baugenehmigungsbehörde die dauernde Nutzung genehmigt hat. Dies gilt bis zur Rücknahme der Baugenehmigung selbst dann, wenn sie insoweit rechtswidrig ist (Fortführung der BFH-Urteile vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815, und vom 31. Mai 1995 X R 140/93, BFHE 178, 140, BStBl II 1995, 720).«

Normenkette:

EStG §§ 10e 34f ; BauNVO § 10 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden im Streitjahr 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Im Jahr 1994 erwarben sie ein mit einem Wohnblockhaus bebautes Grundstück. Das Grundstück liegt in einem Sondernutzungsgebiet i.S. des § 10 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Baugenehmigung aus dem Jahr 1982 enthält weder eine Nutzungseinschränkung noch einen Hinweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Kläger bewohnen das Wohnblockhaus selbst.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1995 machten die Kläger die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von 9 000 DM, Vorkosten (§ 10e Abs. 6 EStG) in Höhe von 2 567 DM sowie die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für ein Kind geltend.