I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) machte in der Einkommensteuererklärung für 1994 behinderungsbedingte Kfz-Kosten seines Sohnes in Höhe von 17 805,32 DM (34 241 km x 0,52 DM) als außergewöhnliche Belastung nach §
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