BFH - Beschluß vom 05.11.2001
IX B 92/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2002, 137
BB 2002, 339
BFH/NV 2002, 276
BFHE 197, 139
BStBl II 2002, 144
DB 2002, 180
Vorinstanzen:
FG Nürnberg,

Werbungskosten bei gescheitertem Bauvorhaben

BFH, Beschluß vom 05.11.2001 - Aktenzeichen IX B 92/01

DRsp Nr. 2002/916

Werbungskosten bei gescheitertem Bauvorhaben

»1. Hat der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer zum Vermieten bestimmten Eigentumswohnung ein Darlehen aufgenommen und nimmt er sein Angebot zum Abschluss des Bauträgervertrages zurück, weil das Bauvorhaben wegen Mittellosigkeit des Bauträgers scheitert, so sind die danach aufgrund des Darlehensvertrages noch zu leistenden Zahlungen (hier: Bereitstellungszinsen und Nichtbezugsentschädigung) als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. 2. Wegen dieser Frage ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe: