BFH - Beschluß vom 30.10.2001
X B 28/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 342

BFH - Beschluß vom 30.10.2001 (X B 28/01) - DRsp Nr. 2002/864

BFH, Beschluß vom 30.10.2001 - Aktenzeichen X B 28/01

DRsp Nr. 2002/864

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757).

a) Der Steuerpflichtige kann Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur für Veranlagungszeiträume in Anspruch nehmen, in denen der Gesamtbetrag der Einkünfte 120 000 DM nicht übersteigt (§ 10e Abs. 5a EStG). Hat der Steuerpflichtige das Objekt hergestellt, gilt diese Regelung nur, wenn er den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt hat. Im Falle der Anschaffung ist § 10e Abs. 5a EStG anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat (§ 52 Abs. 14 Satz 4 EStG i.d.F. für das Streitjahr 1998).