§ 16 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B; § 307 BGB

Zur Wirksamkeit einer Skontoabrede - Vereinbarung einer Zahlungsfrist

OLG Stuttgart, Urt. v. 26.06.2017 - 10 U 122/16 NZBau 2018, 101, 104 (Rdnr. 89)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Skontoabrede wirksam ist, wenn aus dieser nicht hervorgeht, ab wann die Zahlungsfrist gerechnet wird.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

4. Eine Skontoabrede, die nicht bestimmt, ab wann die Zahlungsfrist gerechnet wird, ist unwirksam.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Mit diesem Urteil vom 26.06.2017 hat das OLG Stuttgart primär die Frage entscheiden müssen, ob einem Unternehmer auch ein Sicherungsanspruch gem. § 648a BGB bei Ansprüchen gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 VOB/B zusteht und kam hierbei zu dem Ergebnis, dass einem Unternehmer weder ein solcher Anspruch gem. § 2 Abs. 8 Nr. 2 Satz 2 VOB/B noch ein Anspruch aus Bereicherungsrecht oder Geschäftsgrundlage ohne Auftrag zusteht, da in diesen Fällen eine auftragslose Leistung vorliegt, die einen Anspruch auf eine vertragliche Vergütung oder deren Surrogat nicht begründet.