§§ 199 Abs. 1, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB

Zu §§ 199 Abs. 1, 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Gesamtschuldnerausgleich (Verjährungsfalle)

BGH, Urt. v. 08.11.2016 - VI ZR 200/15 ibr-online: IBR 2017, 2182 (Werkstatt-Beitrag) = IBRRS 2016, 3426 (Volltext)

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann bei mehreren Ersatzpflichtigen der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht?

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis.

2. Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann.

3. Für die Beurteilung der Frage, wann der Ausgleichsanspruch eines zum Schadensersatz verpflichteten Gesamtschuldners gegen den anderen im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB im Hinblick auf Schäden entstanden ist, die erst nach der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands eingetreten sind, ist der Grundsatz der Schadenseinheit heranzuziehen."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: