§§ 269 Abs. 3 Satz 2, 494a ZPO

Zu §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 494a ZPONicht bezahlter Auslagenvorschuss im selbständigen Beweisverfahren - Kostentragungspflicht des Antragstellers

BGH, Beschl. v. 14.12.2016 - VII ZB 29/16 IBRRS 2017, 74

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob der Antragsteller die angefallenen Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zu tragen hat, wenn er einen vom Gericht angeordneten Auslagenvorschuss nicht bezahlt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"Der Antragsteller hat in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO grundsätzlich die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen, wenn er den angeforderten Auslagenvorschuss, von dessen Einzahlung das Gericht die Beweiserhebung abhängig gemacht hat, trotz Erinnerung seitens des Gerichts nicht einzahlt und eine Beweiserhebung deshalb unterbleibt. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen wird und haben die Parteien sich über die Kosten nicht geeinigt, ergeht eine solche Kostenentscheidung auf Antrag im selbständigen Beweisverfahren."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

1.