§ 305 Abs. 1, § 307 Abs. 1, § 768 BGB

Abgrenzung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von einer Individualvereinbarung

OLG Frankfurt, Urt. v. 09.07.2015 - 3 U 184/12; Nichtzulassungsbeschwerde v. BGH mit Beschl. v. 21.03.2018 - VII ZR 316/15 zurückgewiesenIBR 2018, 3399, 625

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

wann "prima facie" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen ist und wann eine Abänderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Individualvereinbarung führt.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

1.

Stellt der Auftraggeber - ohne die Absicht einer Mehrfachverwendung zu haben - einen branchenüblichen, professionellen Ansprüchen genügenden Bauvertrag, ist davon auszugehen, dass der Entwurfstext seitens des Auftraggebers von Dritten oder der Beratungsliteratur übernommen wurde, weswegen "prima facie" von Allgemeinen Geschäftsbedingungen auszugehen ist.

2.

Die Erweiterung der zu stellenden Bürgschaft auf europäische Institute als weitere mögliche Bürgen stellt keine inhaltliche Änderung der Bürgenverpflichtung dar und führt nicht dazu, dass die Regelung zwischen den Bauvertragsparteien ausgehandelt wurde.

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: