OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.07.2015
3 U 184/12
Normen:
BGB § 631; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 768;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 385/11

Inanspruchnahme des Gewährleistungsbürgen wegen Mängeln bei der Errichtung eines Fachmarktzentrums

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 3 U 184/12

DRsp Nr. 2018/16131

Inanspruchnahme des Gewährleistungsbürgen wegen Mängeln bei der Errichtung eines Fachmarktzentrums

1. Eine Klausel in einem Generalunternehmervertrag, wonach der Generalunternehmer verpflichtet ist, eine Erfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Nettoauftragssumme beizubringen, benachteiligt diesen unangemessen i.S. von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Der Bürge kann diese Unwirksamkeit gem. § 768 BGB der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entgegen halten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilkammer - vom 18.06.2012 (2/26 O 385/11) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Entscheidung über die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 768;

Gründe

I.