§§ 307 Abs. 1, 341 BGB; § 11 VOB/B

Zu §§ 307 Abs. 1, 341 BGB; § 11 VOB/BVertragsstrafe i.H.v. zweimal 5 % der Auftragssumme in AGB unwirksam

OLG Bamberg, Urt. v. 17.01.2011 - 4 U 185/10; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschl. v. 22.08.2012 - VII ZR 58/11 zurückgewiesenIBR 2013, 12

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob eine Vertragsstrafe i.H.v. zweimal 5 % der Auftragssumme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist.

II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:

"1. Eine Vertragsstrafenklausel ist auch dann eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn der Verwender die im Formular zunächst offen gelassene Höhe der Vertragsstrafe erst vor Vertragsschluss ausfüllt.

2. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelte Vertragsstrafe muss sowohl hinsichtlich des Tagesansatzes als auch hinsichtlich der Obergrenze angemessen begrenzt sein. Eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt zur Unwirksamkeit der Vertragsklausel; eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.

3. Der Auftragnehmer eines Bauvertrags wird unangemessen benachteiligt, wenn die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers enthaltene Vertragsstrafenklausel eine Höchstgrenze von über 5 % der Auftragssumme vorsieht. Aufgrund dessen ist eine Regelung, wonach der Auftragnehmer im Fall des Verzugs mit der Errichtung von zwei Anlagen jeweils 5 % der Gesamtauftragssumme zu zahlen hat, unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe: