§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB

Zu § 307 Abs. 1 Satz 1 BGBUnwirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel bei Architektenhaftpflichtversicherung

BGH, Urt. v. 30.05.2012 - IV ZR 87/11 IBR 2012, 544 = NJW 2012, 2577

I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,

ob und unter welchen Voraussetzungen falsche Angaben zur Umsatzhöhe von einem Berufshaftspflichtversicherer sanktioniert werden können.

II. Das Urteil hat folgenden Leitsatz:

"Eine Klausel in einer Berufshaftspflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrags der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist deshalb unwirksam."

III. Die wichtigsten Entscheidungsgründe:

Die Versicherungsbedingungen eines Haftpflichtversicherers für einen Architekten enthalten unter "unrichtige oder unterlassene Angaben zur Beitragsberechnung" folgende Klausel: "Unrichtige Angaben zum Nachteil des Versicherers berechtigen diesen, eine Vertragsstrafe in fünffacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds vom Versicherungsnehmer zu erheben, sofern letzterer nicht beweist, dass die unrichtigen Angben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht worden sind."