BVerwG - Urteil vom 27.08.2009
4 CN 1.08
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, 26; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 40 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 92 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 74 Nr. 20
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 11173/06

§ 9 Abs. 1 Nr. 26 Baugesetzbuch (BauGB) als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern; Auswirkungen einer fehlenden Identität von Vorhabensträger und Grundeigentümer auf die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks; Enteignung i.R.e. Festsetzung von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken; Verpflichtung des Oberverwaltungsgerichts zur Prüfung eines Bebauungsplans auf beachtliche Abwägungsfehler; Verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung finanzieller Ausgleichsregelungen i.R.e. Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums

BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 4 CN 1.08

DRsp Nr. 2009/24329

§ 9 Abs. 1 Nr. 26 Baugesetzbuch (BauGB) als Rechtsgrundlage für die Festsetzung von "Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern"; Auswirkungen einer fehlenden Identität von Vorhabensträger und Grundeigentümer auf die Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks; Enteignung i.R.e. Festsetzung von Böschungsflächen auf Privatgrundstücken; Verpflichtung des Oberverwaltungsgerichts zur Prüfung eines Bebauungsplans auf beachtliche Abwägungsfehler; Verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung finanzieller Ausgleichsregelungen i.R.e. Inhaltsbestimmung und Schrankenbestimmung des Eigentums

Tenor

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Oktober 2007 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11, 26; BauGB § 30 Abs. 1; BauGB § 40 Abs. 1 Nr. 5; BauGB § 92 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14 Abs. 3;

Gründe

I

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Blenzer Weg" der Antragsgegnerin. Er ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Blenzer Weg ...