VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.1976
II 427/72
Normen:
BBauG § 123 ; BGB § 677 ; VwGO § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1977, 1843
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 02.02.1972 - Vorinstanzaktenzeichen I 243/70

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.09.1976 (II 427/72) - DRsp Nr. 1997/7642

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.1976 - Aktenzeichen II 427/72

DRsp Nr. 1997/7642

1. Für den Anspruch auf Kostenersatz, den ein privater Rechtsträger für die Herstellung einer Erschließungsanlage gegen die Gemeinde als Erschließungsträger geltend macht, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2. Ein solcher Anspruch kann unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag in entsprechender Anwendung der diesbezüglichen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften begründet sein. Dies setzt insbesondere voraus, daß der zuständige Träger der öffentlichen Verwaltung der Bauausführung zugestimmt oder doch gegen die ihm bekannte Absicht, die Erschließungsanlage herzustellen, keine Einwendungen erhoben hat. 3. Dieser Ersatzanspruch kann, da für die Planung und Ausführung von Erschließungsanlagen, auch was den Zeitpunkt der Inangriffnahme anbelangt, der Gemeinde, zumal wegen der damit verbundenen finanziellen Lasten, eine weitreichende Entscheidungsfreiheit eingeräumt ist, regelmäßig nicht sofort, sondern erst dann entstehen, wenn dem "Geschäftsführer" im Falle fortdauernder Untätigkeit der Gemeinde ein Recht auf Durchführung der betreffenden Erschließungsmaßnahme erwachsen wäre.

Normenkette:

BBauG § 123 ; BGB § 677 ; VwGO § 40 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger fordert von der Beklagten Ersatz der Kosten für eine von ihm verlegte Kanalisationsleitung.