BGH - Urteil vom 20.02.2020
I ZR 193/18
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1 S. 1; StGB § 25 Abs. 1; HWG § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;
Fundstellen:
BB 2020, 705
CR 2020, 253
DB 2020, 610
GRUR 2020, 543
MDR 2020, 565
MMR 2020, 306
NJW 2020, 1520
WRP 2020, 574
ZIP 2020, 731
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 20/17
OLG Hamm, vom 11.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-4 U 134/17

Treffen des Anbieters eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts einer wettbewerbsrechtlichen Haftung für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen durch Zueigenmachen dieser Bewertungen; Abwägung der Beurteilung der Begründung einer Garantenstellung mit der Rechtspflicht durch das Angebot auf der Online-Handelsplattform Amazon bzgl. der Abwendung einer Irreführung durch Kundenbewertungen; Schutz des Interesses von Verbrauchern zur Äußerung über Produkte durch die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit; Bezahlung für gefälschte Kundenbewertungen (hier: Kinesiologie-Tapes); Haftung als Täter oder gegebenenfalls als Mittäter eines Wettbewerbsverstoßes

BGH, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen I ZR 193/18

DRsp Nr. 2020/4312

Treffen des Anbieters eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts einer wettbewerbsrechtlichen Haftung für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen durch Zueigenmachen dieser Bewertungen; Abwägung der Beurteilung der Begründung einer Garantenstellung mit der Rechtspflicht durch das Angebot auf der Online-Handelsplattform Amazon bzgl. der Abwendung einer Irreführung durch Kundenbewertungen; Schutz des Interesses von Verbrauchern zur Äußerung über Produkte durch die Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit; Bezahlung für gefälschte Kundenbewertungen (hier: Kinesiologie-Tapes); Haftung als Täter oder gegebenenfalls als Mittäter eines Wettbewerbsverstoßes

a) Den Anbieter eines auf der Online-Handelsplattform Amazon angebotenen Produkts trifft für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht. Für die Beurteilung, ob eine wegen wettbewerbswidriger Werbung in Anspruch genommene Person sich fremde Äußerungen zu eigen macht, kommt es entscheidend darauf an, ob sie nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die Äußerungen Dritter übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sie identifiziere sich mit ihnen. Dieser Maßstab gilt auch im Heilmittelwerberecht.