BGH - Beschluss vom 28.05.2020
IX ZR 233/15
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 294/01
OLG Frankfurt/Main, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 16/09

Abänderung einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

BGH, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen IX ZR 233/15

DRsp Nr. 2020/9209

Abänderung einer Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Werts des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 7. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe des Klägers vom 7. April 2020 ist unzulässig.

1. Die Gegenvorstellung ist gesetzlich nicht geregelt; sie stellt eine Anregung an das Gericht dar, eine für die Partei unanfechtbare Entscheidung zu ändern. Deshalb kommt sie nur dann in Betracht, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen durfte. Hingegen ist eine Gegenvorstellung unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Verfahrensordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 13).