OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.01.2020
26 W 1/20
Normen:
GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 09 T 432/19

Abänderung einer WertfestsetzungInteresse an einem Aufschub nach dem ZVG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 26 W 1/20

DRsp Nr. 2020/2749

Abänderung einer Wertfestsetzung Interesse an einem Aufschub nach dem ZVG

Im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 180 Abs. 2 ZVG ist für die Wertfestsetzung das Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2019 in Verbindung mit dem Beschluss vom 30. Dezember 2019 über die Nichtabhilfe (Az.: 2-09 T 432/19) der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf die Gebührenstufe bis zu € 5.000,00 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

I.

Den Beteiligten gehört als Erbengemeinschaft ein 92/1.000 Miteigentumsanteil an einem in Stadt1 gelegenen Grundstück.

Auf den Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 7. Mai 2019, zugestellt an sämtliche Antragsgegner am 10. Mai 2019, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet (Bl. 25 d. A.).