Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2019 in Verbindung mit dem Beschluss vom 30. Dezember 2019 über die Nichtabhilfe (Az.: 2-
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Den Beteiligten gehört als Erbengemeinschaft ein 92/1.000 Miteigentumsanteil an einem in Stadt1 gelegenen Grundstück.
Auf den Antrag des Antragstellers hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 7. Mai 2019, zugestellt an sämtliche Antragsgegner am 10. Mai 2019, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet (Bl. 25 d. A.).
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