OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.01.2019
3 W 5/19
Normen:
GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 6 Abs. 1; ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 10.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 195/18

Abänderung eines StreitwertbeschlussesGebührenstreitwert einer AuflassungsklageWeitgehender Forderungsausgleich

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2019 - Aktenzeichen 3 W 5/19

DRsp Nr. 2019/14643

Abänderung eines Streitwertbeschlusses Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage Weitgehender Forderungsausgleich

1. Der Senat schließt sich der im Vordringen befindlichen Auffassung an, dass für den Gebührenstreitwert einer Auflassungsklage nicht der volle Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Eigentumswohnung analog § 6 Abs. 1 ZPO maßgebend ist, wenn der überwiegende Teil der Gegenforderung bereits gezahlt, der Besitz eingeräumt und der Auflassungsanspruch durch eine Vormerkung gesichert ist und die Auflassung einzig noch wegen des offenen Restes der Gegenforderung verweigert wird.2. In diesen Fällen ist der Gebührenstreitwert nach § 3 ZPO unter Berücksichtigung der noch streitigen Forderung festzulegen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Tübingen vom 10.01.2019, Az. 5 O 195/18, abgeändert:

Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 16.552,50 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1; ZPO § 6 Abs. 1; ZPO § 3;

Gründe

I.