LAG Nürnberg - Urteil vom 27.10.2022
5 Sa 76/22
Normen:
ASiG § 9 Abs. 3 S. 1; BImSchG § 58; BetrVG § 102 Abs. 1; TVöD § 12 Anl. 1 EntgO EG 13;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4538/19

Abberufung eines Betriebsbeauftragten für AbfallDirektionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen DienstKeine Zuweisung einer niedriger bewerteten Tätigkeit kraft Direktionsrechts

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 76/22

DRsp Nr. 2023/3954

Abberufung eines Betriebsbeauftragten für Abfall Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst Keine Zuweisung einer niedriger bewerteten Tätigkeit kraft Direktionsrechts

1. Beim Betriebsbeauftragten für Abfall handelt es sich um ein Funktionsamt. Die Abberufung des Betriebsbeauftragten für Abfall kann durch einseitigen Widerruf der Bestellung durch den Betreiber erfolgen. 2. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf alle Tätigkeiten, die die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen, in die der Arbeitnehmer eingestuft ist. Dem Arbeitnehmer können grundsätzlich auch neue Tätigkeiten zugewiesen werden, soweit sie den Merkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprechen. 3. Das Arbeitsverhältnis genießt Bestandsschutz gegen eine inhaltliche Änderung der Tätigkeit. Der Arbeitgeber kann deshalb dem Arbeitnehmer auch dann keine niedriger zu bewertende Tätigkeit zuweisen, wenn er dennoch die höhere Vergütung zahlt, die der bisherigen Vergütung entspricht.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 18.01.2022 - Aktenzeichen 5 Ca 4538/19 - wie folgt abgeändert:

1. Der Feststellungsantrag des Klägers entsprechend Antrag 1 der Klageschrift wird abgewiesen.