VG Stuttgart - Urteil vom 13.04.2016
2 K 158/13
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; VwGO § 114 S. 1-2; VwVfG § 37 Abs. 1; LBO BW § 65 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2016, 1365

Abbruchsanordnung; Nutzungsuntersagung - Bebauungsplan, funktionslos; Befreiung; Bestimmtheitsgebot; Ergänzung; Farbton, unauffällig; Gleichbehandlungsgrundsatz; Konzept; Musterverfahren; Rückbau; Systematik

VG Stuttgart, Urteil vom 13.04.2016 - Aktenzeichen 2 K 158/13

DRsp Nr. 2016/7950

Abbruchsanordnung; Nutzungsuntersagung - Bebauungsplan, funktionslos; Befreiung; Bestimmtheitsgebot; Ergänzung; Farbton, unauffällig; Gleichbehandlungsgrundsatz; Konzept; Musterverfahren; Rückbau; Systematik

1. Eine baurechtliche Verfügung, wonach ein Wochenendhaus in einem unauffälligen Farbton zu streichen ist, welcher zuvor mit der Baubehörde abzustimmen ist, ist wegen eines Bestimmtheitsmangels materiell rechtswidrig. 2. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Baubehörde nicht, vor dem Erlass einer Rückbauverfügung gegen einen Grundstückseigentümer alle Grundstücke, auf denen Verstöße gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegen, vollständig und systematisch zu erfassen.

Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamtes B. vom 11.06.2012 in seiner Fassung vom 02.08.2012 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums X. vom 21.12.2012 werden aufgehoben.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 93 %, der Beklagte 7%.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 31 Abs. 2; VwGO § 114 S. 1-2; VwVfG § 37 Abs. 1; LBO BW § 65 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Rückbauverfügung.