Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamtes B. vom 11.06.2012 in seiner Fassung vom 02.08.2012 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums X. vom 21.12.2012 werden aufgehoben.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger 93 %, der Beklagte 7%.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Kläger wird für notwendig erklärt.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Rückbauverfügung.
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