BVerwG - Urteil vom 13.07.2023
2 C 7.22
Normen:
LDG NRW § 13 Abs. 2; LDG NRW § 56; LDG NRW § 64 Abs. 1 S. 2; VwGO § 124; VwGO § 124a;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 29.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 31 K 8408/18
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 18.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen A 1185/20

Aberkennung Ruhegehalts eines Beamten aufgrund eines beamtenrechtliches Disziplinarverfahrena; Verfahrensfehlerhaftigkeit von Erwägungen zur Begründetheit in einer als unzulässig bewerteten Klage oder einem als unzulässig anzusetzenden Rechtsmittel; Sperrung des Rückgriffs in der Revision auf die verfahrensfehlerhaft enthaltenen Begründetheitserwägungen

BVerwG, Urteil vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 2 C 7.22

DRsp Nr. 2023/15331

Aberkennung Ruhegehalts eines Beamten aufgrund eines beamtenrechtliches Disziplinarverfahrena; Verfahrensfehlerhaftigkeit von Erwägungen zur Begründetheit in einer als unzulässig bewerteten Klage oder einem als unzulässig anzusetzenden Rechtsmittel; Sperrung des Rückgriffs in der Revision auf die verfahrensfehlerhaft enthaltenen Begründetheitserwägungen

1. Ist die Frist zur Begründung der Berufung gemäß § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW vom Vorsitzenden des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für Disziplinarsachen verlängert worden, kann auch die Berufungsbegründung selbst dort fristwahrend eingereicht werden.2. Die materielle Sachprüfungsbefugnis eines Gerichts ist nur eröffnet, wenn es die Zulässigkeit der Klage oder des Rechtsmittels festgestellt hat. Erwägungen zur Begründetheit in einer als unzulässig bewerteten Klage oder einem als unzulässig anzusetzenden Rechtsmittel sind verfahrensfehlerhaft.3. Im hierauf bezogenen Revisionsverfahren ist ein Rückgriff auf die verfahrensfehlerhaft enthaltenen Begründetheitserwägungen nicht gesperrt.

Tenor