VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2020
8 S 702/19
Normen:
LBO § 5 Abs. 1; LBO § 5 Abs. 4 S. 5; LBO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-3 und S. 2; LBO § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-2; BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2021, 64
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 7631/16

Abgraben des Geländes auf dem Baugrundstück für die Errichtung einer Grenzgarage i.R.e. Baunachbarklage; Grundlage des durch die Abgrabung veränderten Geländeniveaus als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 8 S 702/19

DRsp Nr. 2020/12546

Abgraben des Geländes auf dem Baugrundstück für die Errichtung einer Grenzgarage i.R.e. Baunachbarklage; Grundlage des durch die Abgrabung veränderten Geländeniveaus als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe

Auch dann, wenn für die Errichtung einer Grenzgarage das Gelände auf dem Baugrundstück abgegraben wird, ist das durch die Abgrabung veränderte Geländeniveau nach § 5 Abs. 4 Satz 5 LBO als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Wandhöhe zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2019 - 11 K 7631/16 - geändert. Die Baugenehmigung des Landratsamts Rems-Murr-Kreis vom 18. Juni 2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20. Oktober 2016 werden aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LBO § 5 Abs. 1; LBO § 5 Abs. 4 S. 5; LBO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2-3 und S. 2; LBO § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-2; BauGB § 31 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung der seinem Nachbarn, dem Beigeladenen, erteilten Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage mit Dachstellplätzen.