Abgrenzung der Beauftragung eines Architekten von der Akquisitionsphase
OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 17 U 181/98
DRsp Nr. 2001/14084
Abgrenzung der Beauftragung eines Architekten von der Akquisitionsphase
Ein Architektenvertrag kommt in der Regel zustande, wenn der Architekt bestimmte Leistungen erbringt und der Auftraggeber durch ihre Entgegennahme zu erkennen gibt, daß diese Leistungen seinem Willen entsprechen.Da Architekten und Ingenieure in der Regel entgeltlich tätig werden, kann in der Entgegennahme entsprechender Leistungen durch den Auftraggeber gleichzeitig auch eine stillschweigende Vereinbarung der üblichen Vergütung gesehen werden.In einem 20 Mio. DM-Projekt ist in der Regel davon auszugehen, daß ein Architektenauftrag erst nach einer längeren, im Einzelfall zu bestimmenden Vorstellungsphase erteilt wird.