OLG Hamm - Urteil vom 29.01.2001
17 U 181/98
Normen:
BGB §§ 631, 632 ; HOAI §§ 1, 4, 15 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1466
NZBau 2001, 508
ZfBR 2001, 329

Abgrenzung der Beauftragung eines Architekten von der Akquisitionsphase

OLG Hamm, Urteil vom 29.01.2001 - Aktenzeichen 17 U 181/98

DRsp Nr. 2001/14084

Abgrenzung der Beauftragung eines Architekten von der Akquisitionsphase

Ein Architektenvertrag kommt in der Regel zustande, wenn der Architekt bestimmte Leistungen erbringt und der Auftraggeber durch ihre Entgegennahme zu erkennen gibt, daß diese Leistungen seinem Willen entsprechen. Da Architekten und Ingenieure in der Regel entgeltlich tätig werden, kann in der Entgegennahme entsprechender Leistungen durch den Auftraggeber gleichzeitig auch eine stillschweigende Vereinbarung der üblichen Vergütung gesehen werden. In einem 20 Mio. DM-Projekt ist in der Regel davon auszugehen, daß ein Architektenauftrag erst nach einer längeren, im Einzelfall zu bestimmenden Vorstellungsphase erteilt wird.

Normenkette:

BGB §§ 631, 632 ; HOAI §§ 1, 4, 15 ;
Fundstellen
BauR 2001, 1466
NZBau 2001, 508
ZfBR 2001, 329