VG Schleswig-Holstein, vom 18.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 56/19
Abgrenzung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs von einer Sondernutzung (hier: Plakatwerbung an einem Schaltkasten für Telekommunikationsleitungen); Bedeutsamkeit des Vorliegens einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs allein bei der Frage des Vorliegens einer öffentlichen oder privatrechtlichen Sondernutzung; Treten der Befugnis zur unentgeltlichen Nutzung (Nutzungsberechtigung) von öffentlichen Verkehrswegen neben den straßenrechtlichen Gemeingebrauch
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 4 MB 58/19
DRsp Nr. 2019/17538
Abgrenzung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs von einer Sondernutzung (hier: Plakatwerbung an einem Schaltkasten für Telekommunikationsleitungen); Bedeutsamkeit des Vorliegens einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs allein bei der Frage des Vorliegens einer öffentlichen oder privatrechtlichen Sondernutzung; Treten der Befugnis zur unentgeltlichen Nutzung (Nutzungsberechtigung) von öffentlichen Verkehrswegen neben den straßenrechtlichen Gemeingebrauch
1. Für die Abgrenzung des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs von einer Sondernutzung unerheblich ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang es zu einer (nicht nur unerheblichen) Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs kommen kann. Maßgeblich ist allein der Zweck, zu dem die öffentliche Straße genutzt wird.2. Das Vorliegen einer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs ist allein bei der Frage bedeutsam, ob eine öffentliche oder privatrechtliche Sondernutzung vorliegt.3. Die Befugnis aus § 68 Abs. 1 Satz 1 TKG, öffentliche Verkehrswege unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsberechtigung) tritt neben den straßenrechtlichen Gemeingebrauch. Ihre Reichweite ist maßgeblich anhand des sie legitimierenden öffentlichen Zweckes zu definieren, der Allgemeinheit Telekommunikationseinrichtungen für eine Nutzung durch jedermann zur Verfügung zu stellen.
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