OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.04.2010
VII-Verg 60/09
Normen:
GWB § 99 Abs. 3; VOB/A § 1;
Vorinstanzen:
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln, vom 08.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen VK VOL 33/2009

Abgrenzung von Bau- und Dienstleistungen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2010 - Aktenzeichen VII-Verg 60/09

DRsp Nr. 2010/12161

Abgrenzung von Bau- und Dienstleistungen

Die Wartung einer Brandmeldeanlage und die Auswechslung der Brandmeldegeräte unterfallen nicht dem Begriff von Bauleistungen oder -arbeiten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Köln vom 8. Dezember 2009 (VK VOL 33/2009) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB werden der Antragstellerin auferlegt.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: bis 20.000 Euro

Normenkette:

GWB § 99 Abs. 3; VOB/A § 1;

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb im Juli 2009 die Wartung der Brandmeldeanlage nebst Austausch der ungefähr 2.500 vorhandenen Brandmelder im Stadthaus Deutz beschränkt nach VOB/A aus. Sie ging von einem Bauauftrag aus und hatte den Auftragswert auf 450.000 Euro geschätzt.