OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2019
6 U 203/18
Normen:
UWG § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen O 94/18

Abgrenzung von Meinungsäußerung und TatsachenbehauptungUnlautere Herabsetzung eines Mitbewerbers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 6 U 203/18

DRsp Nr. 2019/6039

Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung Unlautere Herabsetzung eines Mitbewerbers

Die gegenüber einem Dritten getätigte Äußerung, ein Mitbewerber habe noch "eine ganze Reihe von vertraglichen Pflichten zu erledigen", ist nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung einzustufen. Die Äußerung stellt jedenfalls dann keine unlautere Herabsetzung (§ 4 N. 1 UWG) des Mitbewerbers dar, wenn die Äußerung als Reaktion auf ein Schreiben des Mitbewerbers an den Dritten erfolgt, in welchem der Mitbewerber seinerseits die Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Äußernden in den Raum gestellt hat.

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 19.09.2018, 3-08 O 94/18 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Streitwert wird auf 35.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 II i.V.m. 313a ZPO abgesehen.

II.