BGH - Urteil vom 26.02.2013
XI ZR 498/11
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 1171
BB 2013, 705
BGHZ 196, 233
DB 2013, 1050
DB 2013, 6
MDR 2013, 475
NJW 2013, 1801
WM 2013, 609
ZIP 2013, 5
ZIP 2013, 615
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 311/08
OLG Frankfurt am Main, vom 08.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 54/10

Abhängigkeit des Beginns der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung von Beratungspflichten einer Bank über Rückvergütungen von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen XI ZR 498/11

DRsp Nr. 2013/5374

Abhängigkeit des Beginns der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruches wegen Verletzung von Beratungspflichten einer Bank über Rückvergütungen von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung

Weiß ein Anleger, dass die ihn beratende Bank für den Vertrieb der empfohlenen Kapitalanlage eine Rückvergütung erhält, deren Höhe ihm die Bank vor seiner Anlageentscheidung nicht mitgeteilt hat, so hängt der Beginn der Verjährungsfrist seines Schadensersatzanspruches wegen verschwiegener Rückvergütung nicht von der Kenntnis der genauen Höhe der Rückvergütung ab.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an dem Filmfonds V. 3 in Anspruch.