BGH - Urteil vom 08.12.2011
VII ZR 198/10
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;
Fundstellen:
MDR 2012, 143
NZBau 2012, 104
WM 2012, 1839
ZfBR 2012, 230
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 405/08
OLG Celle, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 47/10

Abhängigkeit des Schadensersatzanspruchs des Bestellers von einer Nacherfüllungsfrist bei Vergrößerung des zu behebenden Wasserschadens durch den Unternehmer durch die Wahl der Trocknungsmethode

BGH, Urteil vom 08.12.2011 - Aktenzeichen VII ZR 198/10

DRsp Nr. 2012/907

Abhängigkeit des Schadensersatzanspruchs des Bestellers von einer Nacherfüllungsfrist bei Vergrößerung des zu behebenden Wasserschadens durch den Unternehmer durch die Wahl der Trocknungsmethode

Wählt ein Unternehmer, der nach einem Wasserschaden in einem Gebäude damit beauftragt ist, den Fußbodenaufbau zu trocknen, und zu diesem Zweck den Fliesenbelag öffnen muss, eine Trocknungsmethode, die zu größeren Schäden am Gebäude als erforderlich führt, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers nicht davon abhängig, dass er dem Unternehmer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Werklohn für Trocknungsarbeiten anlässlich eines von der Beklagten verursachten Wasserschadens. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte mit einem Schadensersatzanspruch aufrechnen kann.